Veranstaltung: | Wahl- und Geschäftsordnung |
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Antragsteller*in: | Kreisvorstand Reinickendorf (dort beschlossen am: 14.11.2020) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 14.11.2020, 16:44 |
A1: Wahl- und Geschäftsordnung
Antragstext
Präambel
Die im Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte
und Ziele bilden auch für den Kreisverband Reinickendorf Bündnis 90/Die Grünen
die Grundlage unserer politischen Arbeit. Der Kreisverband orientiert sich an
sozialen, ökologischen und demokratischen Grundsätzen. Mit der vorliegenden
Geschäfts- und Wahlordnung stärkt der Kreisverband Reinickendorf ausdrücklich
die gleichberechtigte Beteiligung aller Mitglieder an den Entscheidungen des
Kreisverbandes unabhängig von Herkunft und Prägung . Ein wesentliches Ziel ist
die Verwirklichung der Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern. Die im
Grünen Frauenstatut verankerte Quotierung der Ämter und Mandate wird daher mit
dieser Geschäfts- und Wahlordnung voll umgesetzt. Wir behalten mit der
Geschäfts- und Wahlordnung aber auch die nächste Generation von aktiven,
ehrenamtlich Engagierten und von zukünftigen Mandatsträger*innen im Blick und
fördern die politische Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund.
§ 1 Eröffnung, Versammlungsleitung, Protokoll, Öffentlichkeit,
Beschlussfähigkeit, Stimmrecht und Dauer der Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung (KMV) wird durch den Kreisvorstand eröffnet,
der der Versammlung eine Versammlungsleitung vorschlägt.
(2) Die vorgeschlagene Versammlungsleitung wird mit einfacher Mehrheit der KMV
bestätigt.
(3) Die Versammlungsleitung schlägt eine/n Protokollant*in vor, welche ebenfalls
mit einfacher Mehrheit von der KMV bestätigt werden muss.
(4) Die KMV tagt grundsätzlich allgemein öffentlich. Jede(r) Interessierte kann
passiv und aktiv an der Versammlung teilnehmen. (Zum Rederecht siehe § 3 (1)
Satz 2) Für vom Vorstand bestimmte Themen und / oder mit aktuellem Beschluss der
auf der KMV anwesenden Mitglieder (einfache Mehrheit) kann die Teilnahme jedoch
auf ausschließliche Partei-Öffentlichkeit beschränkt werden.
(5) Die KMV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen
wurde und mindestens 5 % der Mitglieder anwesend sind. Die Einladungsfrist
beträgt mindestens 7 Kalendertage. Sofern die Beschlussfähigkeit nicht erreicht
wird, ist fristgerecht erneut einzuladen. Diese KMV ist dann unabhängig von der
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Stimmberechtigt bei allen Abstimmungen und Wahlen sind Mitglieder von
Bündnis 90/Die Grünen, die im Kreisverband Reinickendorf organisiert sind.
Anwesende Gäste haben kein Stimmrecht.
(7) Die KMV ist als Abendveranstaltung auf eine Dauer von 2,5 Stunden zu
begrenzen. Für KMVen, die am Tage insbesondere als Wahlversammlung stattfinden,
gilt diese Begrenzung nicht.
§ 2 Tagesordnung und Verfahrensvorschläge
(1) Die Versammlungsleitung legt der KMV die Tagesordnung zur Beschlussfassung
vor. Änderungsanträge können gestellt werden und benötigen eine einfache
Mehrheit. Die Tagesordnung wird mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(2) Sofern die ordnungsgemäße Behandlung der Tagesordnung dies erfordert, kann
die Versammlungsleitung der Versammlung einen Vorschlag zur Regelung der
Redezeiten und zum Antragsschluss vorlegen. Diese werden mit einfacher Mehrheit
von der Versammlung bestätigt.
§ 3 Redebeiträge
(1) Jedes Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen hat auf der KMV im Rahmen der
Redezeitregelung das Rederecht. Gäste haben grundsätzlich das gleiche Rederecht
wie Mitglieder. Auf Antrag kann das Rederecht für Gäste eingeschränkt oder
entzogen werden. Darüber entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit der
stimmberechtigten Parteimitglieder.
(2) Die Redeliste wird nach Aufrufen des Tagesordnungspunktes eröffnet.
(3) Die Versammlungsleitung kann die Anzahl der Redebeiträge begrenzen, wobei
bei Widerspruch gegen den Vorschlag über diesen abzustimmen ist.
(4) Frauen und Männer reden grundsätzlich abwechselnd in der Reihenfolge der
Wortmeldungen, Frauen werden in die Redeliste quotiert. Das weitere Verfahren
regelt das Frauenstatut.
§ 4 Anträge
(1) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen Berlin.
(2) Finanzwirksame Beschlüsse bedürfen des Votums des Kreisvorstandes und müssen
diesem vor der KMV vorgelegt werden.
(3) Änderungsanträge sollen vor der Befassung des Antrages, auf den sie sich
beziehen, eingebracht werden. Liegen mehrere Änderungsanträge zu einem Antrag
vor, so ist der weitestgehende Änderungsantrag zuerst abzustimmen.
(4) Auf Antrag kann vor der Beschlussfassung ein Meinungsbild über verschiedene
alternative Anträge erstellt werden.
(5) Geschäftsordnungsanträge sind sofort nach Beendigung des laufenden
Redebeitrags zu behandeln.
(6) In der Regel ist die Debatte um einen Geschäftsordnungsantrag auf eine
Gegenrede zu begrenzen.
(7) Anträge zur Geschäftsordnung sind ausschließlich Anträge auf
a. Nichtbefassung eines Antrages oder Änderungsantrages
b. Schließen der Redeliste
c. Ende der Debatte
d. Öffnen der Debatte
e. Abwahl der Versammlungsleitung
f. Änderung der Tagesordnung
g. Unterbrechung der Beratung
h. Begrenzung der Redezeit
i. Wiederholung der Abstimmung
j. Feststellung der Beschlussfähigkeit
k. Klärung der Verfahrensweise
(8) Anträge zur Geschäftsordnung sind angenommen, wenn keine Gegenrede erfolgt.
Formale Gegenrede ist möglich.
(9) Anträge zur Geschäftsordnung werden mit einfacher Mehrheit angenommen.
§ 5 Abstimmungen
(1) Soweit nicht anders vorgesehen, entscheidet die KMV mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen als abgegebene Stimmen gelten,
ungültige hingegen nicht.
(2) Soweit nicht anders vorgesehen, erfolgen Abstimmungen offen. Auf Antrag von
mindestens einem Mitglied sind Abstimmungen als geheime Abstimmung
durchzuführen.
(4) Wird ein Abstimmungsergebnis angezweifelt, so wird die Abstimmung
wiederholt. Mehrmalige Wiederholungen sind zulässig, wenn sie die
Versammlungsleitung zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses für notwendig
erachtet. Die Versammlungsleitung kann sich zur Einschätzung der
Abstimmungsverhältnisse der Antragsteller*innen bedienen oder eine geheime
Abstimmung durchführen lassen.
(5) Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(6) Soll über einen Tagesordnungspunkt erneut eine Aussprache und
Beschlussfassung erfolgen, so ist ein Rückholantrag zu stellen. Dieser ist wie
Anträge zur Geschäftsordnung zu behandeln, aber benötigt zur Annahme eine 2/3-
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 6 Wahlen für die Direktkandidaturen zum Deutschen Bundestag und zum Berliner
Abgeordnetenhaus sowie die Liste zur Bezirksverordnetenversammlung
(1) Die Versammlungsleitung ist für die Durchführung der Wahlen zuständig und
schlägt zur Unterstützung eine Wahl- und Mandatsprüfungskommission sowie eine
Zählkommission vor, welche von der KMV bestätigt werden muss.
(2) Vor der Abstimmung, die nach den gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen zu
erfolgen hat, führt die Versammlung ein Meinungsbild herbei (siehe § 6, Absatz
3-11). Dazu stimmt sie über die Einzelkandidaturen bzw. im Fall einer
Listenaufstellung in einer Vorschlagsliste jeweils bis zu maximal 10 Plätzen ab.
Eine Abstimmung nach dem deutschen Wahlrecht erfolgt anschließend (siehe § 6,
Absatz 12).
(3) An dem Meinungsbild dürfen die Mitglieder des Kreisverbandes nach Maßgabe
der aktuellen Landessatzung und die Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen, die
ihren Hauptwohnsitz in Reinickendorf haben, teilnehmen.
(5) Es gilt die Quotierung nach Maßgaben der Bundessatzung und des
Frauenpolitischen Statuts (korrekte Bezeichnung? Frage von Mathias) von Bündnis
90/Die Grünen.
(6) Bei Listenaufstellungen soll jeder dritte Platz, also die Plätze 3, 6, 9
usw., mit Kandidat*innen besetzt werden, die dem entsprechenden Gremium zuvor
noch zu keinem Zeitpunkt angehört haben. Sofern für diese Plätze keine dieser
Regelung entsprechende Kandidaturen vorliegen, kann die Versammlung beschließen,
die Plätze für andere Kandidaturen frei zu geben.
(7) Jede*r Stimmberechtigte der Versammlung hat das Recht, Vorschläge für eine
Direktkandidatur bzw. einen Platz auf der Vorschlagsliste abzugeben. Eine
Kandidatur ist bis zum Eintritt in die jeweils erste Abstimmung für die
Direktkandidatur bzw. für den jeweiligen Listenplatz bei der Versammlungsleitung
anzumelden. Die Kandidat*innenvorstellung erfolgt für jede durchzuführende
Abstimmung in alphabetischer Reihenfolge.
(8) Die Bewerber*innen haben jeweils 4 Minuten Zeit sich vorzustellen; die
Vorstellung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen. Aus der
Versammlung können je Bewerber*in 4 Fragen gestellt werden, Die Fragen werden
nach Abschluss der jeweiligen Vorstellungsrede von der Versammlungsleitung nach
Reihenfolge der Meldungen quotiert aufgerufen. Die Bewerber*innen haben in
umgekehrter alphabetischer Reihenfolge (Nachnamen) jeweils zwei Minuten Zeit zur
Beantwortung der Fragen oder ggf. zur weiteren Vorstellung. Sollten keine Fragen
gestellt werden, können die Bewerber*innen die zwei Minuten dennoch nutzen.
(9) Bewerber*innen, die sich bereits vorgestellt haben, erhalten erst dann eine
Minute weiterer Vorstellungszeit, wenn zwischen dem Platz auf der
Vorschlagsliste, für den sie sich aktuell bewerben und dem Platz auf der
Vorschlagsliste, für den sie sich zuletzt vorgestellt haben, drei Plätze liegen.
Die Möglichkeit zur Befragung gibt es nur bei der ersten Vorstellung eines
Bewerbers oder einer Bewerberin.
(10) Die Abstimmung hat gewonnen, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Erreicht keine*r der Bewerber*innen
in der ersten Abstimmung die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen,
so sind in der zweiten Abstimmung nur noch die Bewerber*innen zugelassen, die in
der ersten Abstimmung mindestens 10 Prozent der gültigen abgegebenen Stimmen
erhalten haben. Erreicht in der zweiten Abstimmung keine*r der Bewerber*innen
die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind für die dritte
Abstimmung nur noch die zwei Bewerber*innen mit den meisten Ja-Stimmen
zugelassen. Erreicht in der dritten Abstimmung erneut keine*r der Bewerber*innen
die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, kann in der vierten
Abstimmung nur noch der/die Bewerber*in mit den meisten Ja-Stimmen antreten.
Erreicht dieser/diese Bewerber*in in der vierten Abstimmung nicht die absolute
Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so wird die Abstimmung um den Platz
auf der Vorschlagsliste neu eröffnet.
(11) Die festgestellte Vorschlagsliste wird jeweils spätestens nach zehn
gewählten Plätzen zur Annahme gestellt. Bei den Wahlgängen sind nur die
Mitglieder stimmberechtigt, die die gesetzlichen Bestimmungen gemäß
Landeswahlgesetz, Landeswahlordnung oder Bundeswahlgesetz erfüllen. Dabei kann
jedes Mitglied für jeden Platz auf der Vorschlagsliste im Rahmen der Regularien
des Frauenstatuts gegen die auf der Vorschlagsliste genannten Kandidat*in
kandidieren.
a) Bei Listenplätzen, für die sich nur ein*e Kandidat*in bewirbt, wird mit
Ja/Nein/Enthaltung gestimmt.Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen
abgegebenen Stimmen mit Ja erhält.
b) Erreicht der/die Kandidat*in nicht die erforderliche Mehrheit, so wird die
Wahl für diesen Listenplatz neu eröffnet. Dafür sind die Regelungen nach § 6
Absatz 3-11 entsprechend anzuwenden.
c) Bei Listenplätzen mit mehreren Kandidaturen ist der oder die Kandidat*in
gewählt, der oder die mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen
erhält.
d) Erreicht kein*e Kandidat*in die absolute Mehrheit, so werden für diesen Platz
weitere Wahlgänge gemäß der Regelungen nach § 8 Absatz 3-11 durchgeführt.
§ 7 sonstige Wahlen
(1) Die Versammlungsleitung ist für die Durchführung der Wahlen zuständig und
schlägt zur Unterstützung eine Wahl- und Mandatsprüfungs- sowie Zählkommission
vor, welche von der KMV bestätigt werden muss.
(2) Eine Kandidatur ist bis zum Eintritt in den jeweils ersten Wahlgang bei der
Versammlungsleitung anzumelden. Die Kandidat*innenvorstellung erfolgt für jede
durchzuführende Wahl in alphabetischer Reihenfolge (Nachnamen). Die
Versammlungsleitung unterbreitet einen Vorschlag, wie viel Zeit den
Kandidat*innen zur Vorstellung eingeräumt werden soll und für das Verfahren der
Befragung der Kandidat*innen. Sie kann einen Vorschlag unterbreiten, dass
Kandidat*innen, die sich bereits im Laufe der KMV für eine gleichartige Wahl
vorgestellt haben und damit bereits angemessen Gelegenheit hatten, sich bekannt
zu machen, nur eine kürzere Zeit zur erneuten Vorstellung eingeräumt wird. Über
diese Vorschläge beschließt die KMV mit einfacher Mehrheit, sie gelten für die
gesamte KMV.
(3) Die folgenden Absätze 4 - 5 gelten für Wahlen, in denen jeweils eine Person
für eine Position gewählt werden soll, Absätze 6 -7 gelten für Wahlen, in denen
mehr als eine Person für gleichartige Positionen gewählt werden sollen.
(4) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen
erhält.
(5) Erreicht keine*r der Kandidat*innen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit
der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind im zweiten Wahlgang nur noch die
Kandidatinnen zugelassen die im ersten Wahlgang mindestens 10 Prozent der
gültigen abgegebenen Stimmen erhalten haben.
(6) Erreicht im zweiten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen die absolute
Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind für den dritten Wahlgang nur
noch die zwei Kandidat*innen mit den meisten Ja-Stimmen zugelassen.
(7) Erreicht im dritten Wahlgang keine*r der beiden Kandidat*innen die absolute
Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so kann im vierten Wahlgang nur noch
der/die Kandidat*in mit den meisten Ja-Stimmen antreten.
(8) Erreicht der/die Kandidat*in im vierten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit
der gültigen abgegebenen, so wird die Kandidat*innenliste neu eröffnet und die
Wahl neu begonnen.
(9) Bei Wahlen, in denen mehr als eine Person gleichzeitig in einem Wahlgang für
eine gleichartige Position gewählt werden sollen, sind die Kandidat*innen mit
den meisten Stimmen gewählt, sofern sie die absolute Mehrheit erreicht haben.
(10) Erreichen nicht ausreichend viele Kandidat*innen im ersten Wahlgang die
absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind im zweiten Wahlgang
für die verbleibende Zahl der Positionen nur noch die Kandidat*innen zugelassen,
die im ersten Wahlgang mindestens 10 Prozent der gültigen abgegebenen Stimmen
erhalten haben.
(11) Erreichen im zweiten Wahlgang nicht ausreichend viele Kandidat*innen die
absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, dürfen nur noch doppelt so
viele Kandidat*innen kandidieren, wie Plätze zu vergeben sind. So wird
verfahren, bis nur noch ein Platz zu besetzen ist.
(12) Sobald nur noch ein Platz zu besetzen ist, wird verfahren wie in den
Absätzen 6 - 8 beschrieben.
(13) Sollte in einer Situation, in der noch mehr als eine Position in einem
Wahlgang zu besetzen ist, in zwei aufeinander folgenden Wahlgängen keine*r der
Kandidat*innen die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erreichen,
wird die Kandidat*innenliste neu eröffnet und die Wahl neu begonnen.
§ 8 Ordnung im Versammlungsraum
Die Versammlungsleitung übt im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand im
Versammlungsraum und den dazu gehörenden Nebenräumen das Hausrecht aus.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Die Geschäfts-und Wahlordnung tritt mit Beschluss durch die KMV sofort in
Kraft und ist bis auf Weiteres gültig. Zu Beginn insbesondere von KMVen mit
Listenaufstellungen vor Wahlen kann die Geschäfts-und Wahlordnung mit einfacher
Mehrheit bestätigt werden.
Begründung
erfolgt mündlich
Änderungsanträge
- Ä1 (Heiner von Marschall (KV Reinickendorf), Eingereicht)
- Ä2 (Heiner von Marschall (KV Reinickendorf), Eingereicht)
- Ä3 (Heiner von Marschall (KV Reinickendorf), Eingereicht)
- Ä4 (Heiner von Marschall (KV Reinickendorf), Eingereicht)
- Ä5 (Heiner von Marschall (KV Reinickendorf), Eingereicht)
- Ä6 (Heiner von Marschall (KV Berlin-Reinickendorf), Eingereicht)
- Ä7 (Heiner von Marschall (KV Berlin-Reinickendorf), Eingereicht)
- Ä8 (Heiner von Marschall (KV Berlin-Reinickendorf), Eingereicht)
Kommentare
Reinhard Koppenleitner:
2. Die Klammer in §6 (5) wird noch jemand klären?...?
Stephan Fiedler:
Die Unterteilung der Gültigkeit der Absätze 4-5 und 6-7 ist nicht plausibel.
Absatz 5 regelt, wer ggf. in den 2. Wahlgang kommt
Der gemäß Absatz 3 darauf folgende Absatz 8 regelt was ggf. nach dem 4. Wahlgang geschieht. Es ist nicht geregelt, wer ggf.in den 3. bzw. 4. Wahlgang kommt.
Frage zu §9 (1) 2. Satz:
Welchen Sinn hat es eine gültige Geschäfts- und Wahlordnung zu Beginn einer KMV zu bestätigen? Was geschieht wenn sie nicht bestätigt wird?